Wohnung kündigen: auf wann bist du frei?
Wenn du heute kündigst: Auf welchen Termin endet der Mietvertrag, bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein, und bis wann musst du sie abschicken? Gratis, ohne Konto, alles in deinem Browser gerechnet.
Die Regel
Für Wohnungen gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR).
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Vermieter sein, nicht nur abgeschickt. Für das Mietende am 31. März also bis 31. Dezember.
Der Mietvertrag geht vor: Längere Fristen und andere Termine, die dort stehen, gelten (Art. 266a Abs. 1 OR). Die ortsüblichen Termine gelten nur, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.
Deinen Termin berechnen
Alles wird in deinem Browser gerechnet. Ubivo bekommt keine deiner Angaben und speichert nichts.
Nur nötig, wenn dein Vertrag auf die ortsüblichen Termine verweist oder nichts dazu sagt.
Steht nichts im Vertrag, gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten (Art. 266c OR).
Wähle, was dein Vertrag zu den Kündigungsterminen sagt. Dann siehst du hier dein Datum.
Vorlage für das Kündigungsschreiben
Füll die Felder aus, kopiere den Text in ein eigenes Dokument oder drucke ihn direkt. Unterschreiben musst du von Hand.
Die Vorlage entsteht nur in deinem Browser. Namen und Adressen gehen nicht an Ubivo und werden nicht gespeichert.
Sobald oben ein Termin steht, kannst du hier das Schreiben vorbereiten.
Wann ist die Kündigung beim Vermieter?
- Massgebend ist der Zugang, nicht der Poststempel: Die Kündigung ist zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Vermieters gelangt, zum Beispiel in seinen Briefkasten oder in seine Hände.
- Eingeschrieben und nicht abgeholt: Nach dem Bundesgericht gilt die Kündigung als zugegangen, sobald der Vermieter sie laut Abholungseinladung auf der Post abholen kann, meist am Tag nach dem Zustellversuch. Die Abholfrist von 7 Tagen zählt dafür nicht. Der Rechner nimmt trotzdem den letzten Tag der Abholfrist an, damit das Datum auf jeden Fall reicht. Fundstellen: BGE 137 III 208 E. 3.1.2, BGE 140 III 244 E. 5.1, BGE 143 III 15 E. 4.1.
- Wochenende und Feiertage: Fällt der letzte Tag vor Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich nicht auf den nächsten Werktag (Art. 78 OR gilt dafür nicht). Nach einem älteren Bundesgerichtsurteil und einem Teil der Lehre muss die Kündigung dann schon am letzten Werktag davor ankommen. Der Rechner rechnet so.
- A-Post: Den Zugang und seinen Zeitpunkt musst du beweisen können, der Poststempel genügt nicht. Darum besser eingeschrieben oder persönlich übergeben.
- Persönliche Übergabe: Die Kündigung ist am Tag der Übergabe zugegangen. Lass dir auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Vermieter oder die Verwaltung sie erhalten hat.
Was sonst gilt
- Schriftlich und unterschrieben: Die Kündigung braucht die eigenhändige Unterschrift (Art. 266l OR). Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, unterschreiben alle. Eine Kündigung ohne die nötige Form ist nichtig (Art. 266o OR).
- Familienwohnung: Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, braucht für die Kündigung der gemeinsamen Wohnung die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der Partnerin oder des Partners (Art. 266m OR), auch wenn diese Person nicht im Mietvertrag steht.
- Früher ausziehen: Wer nicht auf einen Termin kündigen kann oder will, wird von den Pflichten aus dem Vertrag befreit, wenn er eine zumutbare, zahlungsfähige Person vorschlägt, die den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen will (Art. 264 OR). Das ist eine Möglichkeit, kein Anspruch auf ein bestimmtes Datum: Ob der Vorschlag zumutbar ist, entscheidet im Streitfall die Schlichtungsbehörde.
- Zu spät heisst nicht ungültig: Kommt die Kündigung zu spät an, gilt sie auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR).
Keine Rechtsberatung. Der Rechner folgt dem Gesetz und den genannten Quellen; massgebend sind dein Mietvertrag und im Streitfall die Schlichtungsbehörde. Bei Unsicherheit hilft die Schlichtungsbehörde für Mietsachen oder der Mieterinnen- und Mieterverband. Schlichtungsverfahren (BWO)
Ortsübliche Termine: wo sie belegt sind
Ein ortsüblicher Termin steht hier nur, wenn eine Behörde oder ein Gericht ihn veröffentlicht. Wo das fehlt oder Gemeinden abweichen, steht «nicht belegt»: Dann zählt, was im Mietvertrag steht, oder die Auskunft der Schlichtungsbehörde.
| Kanton | Ortsübliche Termine | Quelle |
|---|---|---|
| Aargau | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Appenzell Ausserrhoden | jedes Monatsende ausser Dezember | Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pachtabgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Appenzell Innerrhoden | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Basel-Landschaft | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Basel-Stadt | jedes Monatsende ausser Dezember | Kanton Basel-Stadt, Gesetz betreffend die Einführung des ZGB (SG 211.100), § 214 Abs. 1abgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Bern | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Freiburg | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Genf | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Glarus | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Graubünden | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Jura | Bezirk Delsberg (Delémont): jedes Monatsende Bezirke Freiberge und Pruntrut: nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen Moutier: nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | Parlement jurassien, Journal des débats N° 12 (Ministerin des Innern, Sitzung vom 3.9.2025, S. 760 f.)abgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Luzern | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Neuenburg | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Nidwalden | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Obwalden | Ende März, Ende Juni und Ende September | Kanton Obwalden, Schlichtungsbehörde (Amt für Justiz)abgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Schaffhausen | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Schwyz | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Solothurn | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| St. Gallen | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Tessin | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Thurgau | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Uri | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Waadt | Ende März, Ende Juni und Ende September | Canton de Vaudabgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Wallis | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
| Zug | Ende März, Ende Juni und Ende September | Kanton Zug, Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrechtabgerufen am 31. Oktober 2026 |
| Zürich | nicht belegt: bitte Mietvertrag oder Schlichtungsbehörde prüfen | – |
Häufige Fragen
Zählt der Poststempel?
Nein. Die Kündigung muss bis zum letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter angekommen sein. Wer am letzten Tag abschickt, ist zu spät.
Was gilt, wenn der letzte Tag ein Sonntag ist?
Der Tag verschiebt sich nicht auf den Montag. Nach Rechtsprechung und einem Teil der Lehre muss die Kündigung dann schon am letzten Werktag davor ankommen. Plane mit dem Freitag.
Was passiert, wenn ich zu spät kündige?
Die Kündigung ist nicht ungültig, sie gilt auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Du zahlst die Miete bis dahin, ausser du findest eine Nachmieterin oder einen Nachmieter nach Art. 264 OR.
Muss mein Ehepartner mitunterschreiben?
Bei einer Familienwohnung ja: Die Kündigung braucht die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, auch wenn diese Person nicht im Vertrag steht (Art. 266m OR). Am einfachsten unterschreibt sie das Schreiben mit.
Darf ich per E-Mail kündigen?
Nein, eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht. Die Kündigung einer Wohnung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (Art. 266l OR).
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Methode und Quellen
- Frist: rückwärts vom Termin gerechnet, von Monatsende zu Monatsende (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR sinngemäss). Der letzte Zugangstag ist der Tag vor Beginn der Frist. Eine kürzere Frist als die gesetzliche rechnen wir nicht.
- Zugang, vorsichtig gerechnet: A-Post am nächsten Werktag nach der Aufgabe plus ein Tag Reserve; Einschreiben mit Zustellversuch am nächsten Werktag und der ganzen Abholfrist von 7 Tagen; persönliche Übergabe am selben Tag. Ein Versand an einem Wochenende oder Feiertag zählt ab dem nächsten Werktag.
- Werktage: Montag bis Freitag ohne Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Nicht jeder davon gilt in jedem Kanton; weitere kantonale Feiertage kennt der Rechner nicht.
- Ortsübliche Termine nur aus amtlichen Quellen (Kanton, Schlichtungsbehörde, Gericht, Parlament), mit Abrufdatum. Angaben von Verbänden und Portalen übernehmen wir nicht.
- Nicht abgebildet: Möblierte Zimmer, Ferienwohnungen, Geschäftsräume und befristete Verträge, ausserordentliche Kündigungen, die Kündigung durch den Vermieter und der Ersatztermin nach Art. 266c OR, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt (Ende einer dreimonatigen Mietdauer ab Mietbeginn).
Rechtsgrundlagen: Art. 264 OR, Art. 266a OR, Art. 266c OR, Art. 266l OR, Art. 266m OR, Art. 266o OR, Art. 77 OR, Art. 78 OR
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