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Mietzins prüfen

Ist der Referenzzins gesunken, seit deine Miete festgelegt wurde, kannst du eine Senkung verlangen. Hier rechnest du nach, wie viel es ungefähr ausmacht, und erstellst den Brief an deinen Vermieter. Gratis und ohne Konto. Alles bleibt in deinem Browser.

Referenzzins heute

1.25 %, gilt seit 2. September 2025

Stand der Daten: 3. Oktober 2026. Die nächste Bekanntgabe des BWO ist am 1. Dezember 2026. Quelle: BWO, Referenzzinssatz

Für jeden Viertelprozentpunkt, um den der Referenzzins seit deiner letzten Mietzinsfestsetzung gesunken ist, sinkt deine Nettomiete um rund 2.91 %. Grundlage ist VMWG Art. 13: je Viertelprozent 3 % bei einem Satz unter 5 %, 2.5 % von 5 bis 6 %, 2 % darüber. Teuerung und allgemeine Kostensteigerung darf der Vermieter dagegenrechnen.

Deine Angaben

Was willst du prüfen?

Das Datum, ab dem deine heutige Miete gilt: der Vertragsbeginn oder der Termin der letzten Anpassung, nicht das Datum der Mitteilung. Referenzzins und LIK-Stand stehen meist im Vertrag bzw. in der Mitteilung; trag sie unten ein, sie haben Vorrang vor unserer Tabelle.

Ohne Neben- und Heizkosten, wie im Vertrag.

Pauschalen der Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich. Mit 0.5 % rechnest du am vorsichtigsten.

Steht im Vertrag unter «Kündigung». Fehlt die Angabe, gilt der ortsübliche Termin; die Schlichtungsbehörde kennt ihn.

Angaben aus dem Vertrag (freiwillig)

Nennt der Vertrag oder die letzte Anpassung einen Referenzzins oder einen LIK-Stand, gib ihn hier ein. Er gilt vor unserer Tabelle.

Gerechnet wird in deinem Browser. Ubivo bekommt keine dieser Angaben.

So verlangst du die Senkung

  1. Schick das Herabsetzungsbegehren eingeschrieben an deinen Vermieter oder die Verwaltung. Es muss vor Beginn der Kündigungsfrist dort sein, sonst gilt es erst für den Termin danach (OR Art. 270a Abs. 1).
  2. Der Vermieter muss innert 30 Tagen schriftlich Stellung nehmen (OR Art. 270a Abs. 2).
  3. Lehnt er ab, senkt er weniger oder antwortet er nicht, kannst du innert weiteren 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen. Verpasst du diese Frist, fängst du wieder beim Brief an.

Schlichtungsbehörden nach Kanton (BWO)

Du hast eine Erhöhung bekommen?

  • Eine Erhöhung muss auf dem vom Kanton genehmigten Formular kommen und begründet sein. Fehlt eines davon oder droht der Vermieter dabei mit der Kündigung, ist sie nichtig (OR Art. 269d Abs. 2).
  • Sie muss dir mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitgeteilt werden und gilt frühestens auf den nächsten Kündigungstermin (OR Art. 269d Abs. 1).
  • Anfechten kannst du sie innert 30 Tagen, nachdem du sie erhalten hast, bei der Schlichtungsbehörde (OR Art. 270b). Danach gilt sie.

Gut zu wissen

  • Die Rechnung ist eine Schätzung. Der Vermieter darf eine Senkung mit anderen Gründen verrechnen, etwa mit wertvermehrenden Investitionen, Mehrleistungen, nicht ausgeschöpften früheren Erhöhungen oder höheren tatsächlichen Kosten. Er muss diese Gründe dann nennen und belegen.
  • Allgemeine Kostensteigerung: Viele Schlichtungsbehörden rechnen vereinfacht mit einer Pauschale von 0.5 % pro Jahr, manche mit 0.25 %, bei Neubauten mit 0 %. In Basel-Stadt und Basel-Landschaft musst du laut Mieterverband keine Pauschale akzeptieren. Vor Gericht muss der Vermieter die Kosten belegen.
  • Angepasst wird nur die Nettomiete. Neben- und Heizkosten sind davon nicht betroffen.
  • Nicht anwendbar auf Indexmieten, Staffelmieten, luxuriöse Wohnungen und Einfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnräumen sowie subventionierte Wohnungen. Dort gelten eigene Regeln (BWO).
  • Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen kostet keine Gerichtsgebühren, und niemand muss der Gegenseite Anwaltskosten ersetzen (ZPO Art. 113). Während des Verfahrens gilt dein Mietvertrag unverändert weiter (OR Art. 270e).
  • Kündigt der Vermieter, weil du eine Senkung verlangst, kannst du die Kündigung anfechten (OR Art. 271a Abs. 1 lit. a). Anfechtbar ist eine Kündigung auch drei Jahre lang nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren, in dem der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, seine Forderung zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt, auf das Gericht verzichtet oder sich mit dir geeinigt hat (lit. e, mit Ausnahmen etwa bei dringendem Eigenbedarf, Abs. 3).

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Massgebend sind OR, VMWG, dein Mietvertrag und im Streitfall die Schlichtungsbehörde.

Häufige Fragen

Wann kann ich eine Mietzinssenkung verlangen?

Wenn der Referenzzins seit der letzten Festsetzung deiner Miete gesunken ist. Heute liegt er bei 1.25 %, gültig seit 2. September 2025. Je Viertelprozentpunkt sinkt die Nettomiete um rund 2.91 %. Teuerung und allgemeine Kostensteigerung darf der Vermieter dagegenrechnen (VMWG Art. 13).

Sinkt meine Miete automatisch, wenn der Referenzzins sinkt?

Nein. Du musst die Senkung schriftlich bei deinem Vermieter verlangen. Kommt dein Herabsetzungsbegehren vor Beginn der Kündigungsfrist an, gilt die Senkung auf den nächsten Kündigungstermin (OR Art. 270a Abs. 1).

Was kann ich tun, wenn der Vermieter ablehnt?

Er muss innert 30 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Lehnt er ab, senkt er weniger oder antwortet er nicht, kannst du innert weiteren 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen (OR Art. 270a Abs. 2). Das Verfahren kostet keine Gerichtsgebühren (ZPO Art. 113).

Bis wann kann ich eine Mietzinserhöhung anfechten?

Innert 30 Tagen, nachdem du sie erhalten hast, bei der Schlichtungsbehörde (OR Art. 270b). Kommt die Erhöhung nicht auf dem amtlichen Formular oder ohne Begründung, ist sie nichtig (OR Art. 269d Abs. 2).

Wann wird der Referenzzins das nächste Mal bekanntgegeben?

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) gibt den Referenzzins vierteljährlich bekannt, das nächste Mal am 1. Dezember 2026. Der neue Satz gilt ab dem Tag danach.

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Auch bei der Krankenkasse lässt sich sparen: Prämien vergleichen und den Kündigungsbrief erstellen.

Daten und Quellen

  • Referenzzins: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, alle Publikationen seit der Einführung am 10. September 2008, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • Teuerung: Landesindex der Konsumentenpreise des BFS, Monatswerte seit Dezember 1982, umgerechnet auf die Basis Dezember 2025 = 100, letzter Wert September 2026, abgerufen am 3. Oktober 2026. Massgebend ist der Index des Monats vor der Festsetzung bzw. vor der Mitteilung. Für frühere Festsetzungen rechnet das Werkzeug die Teuerung nur mit dem LIK-Stand aus dem Vertrag.
  • Rechenweg wie im Mietzinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich: je Viertelprozent 3 % unter 5 % Referenzzins, 2.5 % von 5 bis und mit 6 %, 2 % darüber (VMWG Art. 13), eine Senkung umgerechnet als E × 100 / (100 + E), Teuerung 40 % der LIK-Veränderung, Kosten als Pauschale pro Monat. Jeder Faktor wird in Franken auf 5 Rappen gerundet, das Total nochmals; das Total in Prozent ist die Summe der gerundeten Zeilen.
  • Kostenpauschale: Merkblatt der Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich zu Mietzinserhöhungen (0, 0.25 oder 0.5 % pro Jahr) und Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband.
  • Rechtsgrundlagen: OR Art. 266c, 269a, 269d, 270a, 270b, 270e, 271a (Fassung vom 1. Oktober 2026), VMWG Art. 12, 12a, 13, 16 (Fassung vom 1. Oktober 2025), ZPO Art. 113, fedlex.admin.ch.

BWO ReferenzzinssatzBFS LandesindexMerkblatt Schlichtungsbehörden ZHORVMWGZPO