Quellensteuer: Zählt deine Gemeinde?
Mit Bewilligung B oder L zieht dir der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn ab. Dieser Abzug ist in jedem Kanton für alle Gemeinden gleich. Wo du im Kanton wohnst, zählt für deine Steuern erst mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Das Wichtigste
- Der Quellensteuertarif gilt im ganzen Kanton. Ziehst du innerhalb des Kantons um, ändert sich dein Abzug nicht.
- Verdienst du mindestens CHF 120’000 brutto im Jahr, wirst du von Amtes wegen nachträglich ordentlich veranlagt, mit dem Steuerfuss deiner Wohngemeinde.
- Verdienst du weniger, kannst du diese Veranlagung beantragen, schriftlich bis 31. März des Folgejahres. Der Antrag gilt dann auch für alle weiteren Jahre.
Für das Steuerjahr 2026 läuft die Frist bis 31. März 2027.
Wer Quellensteuer zahlt
- Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (C), die in der Schweiz wohnen, zum Beispiel mit Bewilligung B oder L.
- Nicht an der Quelle besteuert wird, wer mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Bewilligung C verheiratet ist und mit ihr zusammenlebt.
- Abgezogen wird auf dem Lohn und auf Ersatzeinkünften wie Taggeldern. Erhältst du die Bewilligung C, wirst du für das ganze Jahr ordentlich veranlagt, und der Abzug entfällt ab dem folgenden Monat.
Diese Seite gilt für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten eigene Regeln.
Wie der Abzug berechnet wird
Der Arbeitgeber rechnet nach dem Tarif des Kantons, in dem du wohnst. Der Tarif enthält Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer und berücksichtigt Berufskosten, Versicherungsprämien und Kinder pauschal.
Für die Gemeindesteuer rechnet der Kanton einen Satz für alle Gemeinden ein. Im Kanton Zürich steht das so im Gesetz: gleiche Tarife im ganzen Kanton, der Gemeindeanteil nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern.
Wohnst du in einer Gemeinde mit tiefem Steuerfuss, zahlst du deshalb mit Quellensteuer eher mehr als mit ordentlicher Veranlagung, in einer Gemeinde mit hohem Steuerfuss eher weniger.
Tarifcodes auf der Lohnabrechnung
- A: ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet, ohne Kinder im Haushalt
- B: verheiratet, nur eine Person erwerbstätig
- C: verheiratet, beide erwerbstätig
- H: alleinstehend mit Kindern oder unterstützten Personen im Haushalt, deren Unterhalt du zur Hauptsache trägst
Dahinter stehen die Zahl der Kinder und Y oder N für mit oder ohne Kirchensteuer, etwa A0N oder C2Y. Weitere Codes gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für besondere Einkünfte.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Mit dieser Veranlagung füllst du eine Steuererklärung aus wie alle anderen. Der Arbeitgeber zieht weiter Quellensteuer ab; die Steuerverwaltung rechnet sie ohne Zins an die ordentliche Steuer an.
- Von Amtes wegen
- Wenn dein Bruttolohn in einem Jahr mindestens CHF 120’000 beträgt. Bei Ehepaaren genügt es, wenn eine der beiden Personen die Grenze erreicht. Ebenso, wenn du Einkünfte hast, die nicht an der Quelle besteuert werden, oder steuerbares Vermögen: Dann musst du die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres verlangen.
- Auf Antrag
- Verdienst du weniger, kannst du die Veranlagung schriftlich bei der Steuerverwaltung deines Kantons beantragen, bis 31. März des Folgejahres. Wer die Schweiz verlässt, muss den Antrag bis zur Abmeldung stellen.
In beiden Fällen gilt die Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, auch wenn dein Lohn später sinkt. Einen Antrag kannst du nicht zurückziehen.
Stellst du keinen Antrag, ist der Abzug vom Lohn endgültig. Er ersetzt die ordentliche Steuer auf dem Lohn, und nachträglich gibt es keine zusätzlichen Abzüge, etwa für die Säule 3a.
Was das für die Wahl des Wohnorts heisst
- Ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung zählt für deine Steuern der Kanton, nicht die Gemeinde. Ubivos Steuervergleich zwischen Gemeinden desselben Kantons trifft dann auf dich nicht zu; zwischen Kantonen bleiben Unterschiede.
- Mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung gilt der Steuerfuss deiner Wohngemeinde, wie bei allen anderen. Dann trifft Ubivos Vergleich auf dich zu.
- Verdienst du weniger als CHF 120’000, kann eine Gemeinde mit tiefem Steuerfuss ein Grund für einen Antrag sein. Weil er auch für alle weiteren Jahre gilt, rechne vorher nach oder frag die Steuerverwaltung.
Ubivo rechnet Steuern nach der ordentlichen Veranlagung (Grundlage ESTV). Den Abzug an der Quelle zeigt Ubivo nicht; die Tarife zum Nachlesen veröffentlichen die Kantone. Quellensteuer-Stellen der Kantone (ESTV)
Tarif je Kanton: gleich in allen Gemeinden?
Geprüft an den Tarifdateien 2026, die die Kantone über die ESTV für die Lohnbuchhaltung veröffentlichen. Jede Datei enthält einen Tarif für den ganzen Kanton, unterschieden nach Tarifcode, Kindern und Kirchensteuer. Nach Gemeinde unterscheidet kein Kanton.
Häufige Fragen
Ich ziehe innerhalb des Kantons um. Ändert sich mein Abzug?
Nein. Der Tarif ist im ganzen Kanton gleich. Ändern kann sich deine Steuer nur mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Und wenn ich in einen anderen Kanton ziehe?
Dann rechnet der Arbeitgeber nach dem Tarif des neuen Kantons, sobald du dort wohnst. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung macht der Kanton, in dem du am Ende des Jahres wohnst.
Kann ich die Veranlagung nur für ein Jahr beantragen?
Nein. Ein Antrag gilt ab dem beantragten Jahr bis zum Ende der Quellensteuerpflicht und lässt sich nicht zurückziehen.
Was ändert sich mit der Bewilligung C?
Du wirst für das ganze Jahr, in dem du sie erhältst, ordentlich veranlagt, und der Abzug vom Lohn entfällt ab dem folgenden Monat. Ab dann zählt deine Gemeinde wie für alle anderen.
Zählt für die Grenze von CHF 120’000 der Lohn beider Ehepartner zusammen?
Nein. Die Grenze gilt je Person; erreicht sie eine der beiden, werden beide veranlagt.
Keine Steuerberatung. Diese Seite fasst Gesetz und Verwaltungspraxis zusammen, Stand 31. Oktober 2026. Massgebend ist deine kantonale Steuerverwaltung.
Quellen
Rechtsgrundlagen: DBG Art. 83, DBG Art. 85, DBG Art. 89, DBG Art. 89a, StHG Art. 32, StHG Art. 33, StHG Art. 33a, StHG Art. 33b, StHG Art. 38, QStV Art. 1, QStV Art. 9, QStV Art. 10, QStV Art. 12.
DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; StHG: Steuerharmonisierungsgesetz; QStV: Quellensteuerverordnung des EFD.
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» vom 12. Juni 2019, Ziff. 11
- Kanton Zürich, Steuergesetz § 89
- ESTV: Quellensteuertarife für Lohnbuchhaltungssysteme
- ESTV: Aufbau der Tarifdateien